Für
Inhaber von Doktorgraden, die ihren Hauptwohnsitz in Deutschland,
Österreich oder der Schweiz unterhalten, gelten die
gesetzlichen Bestimmungen dieser Länder über die
Führung von Hochschulgraden, zu denen wir im folgenden
einige Hinweise geben, die jedoch weder dem Inhalt noch
der Absicht nach eine Rechtsberatung darstellen oder diese
ersetzen können oder wollen.
Die
von unseren Promotionsberatern berücksichtigten Universitäten
sind nach dem Recht des Landes, in dem sie ihren Sitz haben,
anerkannte Hochschulen und besitzen das uneingeschränkte
Recht zur Verleihung wissenschaftlicher Doktorgrade. Daher
sind die Anforderungen an den Status der verleihenden Hochschule
für die Führung eines Doktorgrades in Deutschland
ohne Einschränkung gegeben.
Die
meisten deutschsprachigen Promovenden promovieren an einer
Universität in Deutschland, Österreich oder der
Schweiz. Diese können wie Doktorgrade aus allen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes
ohne Herkunftszusatz sofort nach Aushändigung der Doktorurkunde
geführt werden.
In
der Bundesrepublik Deutschland können Inhaber von Doktorgraden
aus Australien, den USA (Carnegie Liste), Kanada und Russland
anstelle der im Herkunftsland zugelassenen Abkürzung
die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz,
jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen.
Doktorgrade
von Universitäten mit Sitz in allen übrigen Staaten
werden in der im Herkunftsland üblichen Abkürzung
mit Herkunftsbezeichnung geführt.